Treibt ihr Unwesen am Bundesverwaltungsgericht Wien, Gerichtsabteilung W262.
An
Präsident Mag. Dr. Christian FILZWIESER
Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien
per Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41
Wien, 29.12.2025
Betrifft: Dienstaufsichtsbeschwerde Julia JERABEK
Sehr geehrter Herr Präsident Mag. Dr. FILZWIESER!
Das Diensteid brechende und das Dienstpflicht verletzende Agieren von Richterin Julia JERABEK, wie es im Akt zu GZ W262 2313907-1 dokumentiert ist, veranlasst zu nachfolgender
Dienstaufsichtsbeschwerde
I.
Wie im Erkenntnis zu GZ W262 2313907-1/12E dokumentiert ist, hat Richterin Julia JERABEK klar festgestellt, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens (UID: ATU38908009) vom Beschwerdeführer nicht freiwillig in Anspruch genommen wird.
II.
Nach dem gänzlich unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers ist in der Republik Österreich »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« (vgl. § 2 Abs. 5 AMFG) untersagt, welche (u.a.) nicht freiwillig in Anspruch genommen wird (vgl. § 3 Z 1 AMFG: »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«).
III.
Mit der Feststellung, dass in der Sache zu GZ W262 2313907-1 eine etwaige Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens (UID: ATU38908009) gemäß § 2 Abs. 5 iVM § 3 Z 1 AMFG gesetzlich untersagt – also illegal – ist, wäre für Richter welche – gemäß dem geleisteten Diensteid – »die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten« (vgl. § 29 RStDG) das Verfahren mit einer Stattgabe der Beschwerde beendet gewesen.
IV.
Wer der deutschen Sprache mächtig ist und die Kulturtechniken des sinnerfassenden Lesens und logischen Denkens beherrscht, kann klar erkennen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) betreffend einer angebotenen Arbeit erst dann zur Anwendung gelangen dürfen, wenn erstens die Arbeitsvermittlung freiwillig in Anspruch genommen wurde (vgl. § 3 Z 1 AMFG) und zweitens tatsächlich eine Arbeit angeboten wurde (vgl. § 3 Z 2 AMFG).
V.
Was aber tut Richterin Julia JERABEK? Sie setzt sich über den Willen des Gesetzgebers hinweg und wendet § 9 Abs. 1 AlVG erster Fall (Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen) auf eine Arbeit an, die gar nicht angeboten wurde, weil fallgegenständlich gar keine Arbeitsvermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) stattgefunden hat.
Darüber hinaus zieht Richterin Julia JERABEK sachfremde (VwGH-) Judikate heran, unterstellt diesen einen die in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung verletzenden Regelungsgehalt und phantasiert davon, dass dem Beschwerdeführer aus privatwirtschaftlichem Verwaltungshandeln, welches nach dem gänzlich unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers ausdrücklich untersagt (vgl. § 2 Abs. 5 AMFG) – also illegal – ist, Verpflichtungen erwachsen würden. Chapeau!
VI.
Richterin Julia JERABEK hat ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie das Vertrauen in die Rechtspflege (vgl. § 57 Abs. 3 RStDG) nicht nur gefährdet sondern massiv beschädigt hat. Dies durch den Umstand, dass sie intellektuell nicht durchdrungen hat, dass in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung (vgl. § 29 RStDG) privatwirtschaftliches Verwaltungshandeln – fallgegenständlich die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) – eine valide Rechtsgrundlage benötigt (in concreto einen zivilrechtlichen Vertrag).
VII.
Auch durch den Umstand, dass Richterin Julia JERABEK intellektuell nicht durchdrungen hat, dass innerhalb der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung (vgl. § 29 RStDG) ausgeschlossen ist, dass aus illegalem, willkürlichem Verwaltungshandeln für Bürger irgendwelche Pflichten entstehen können, hat Richterin Julia JERABEK das Vertrauen in die Rechtspflege (vgl. § 57 Abs. 3 RStDG) nicht nur gefährdet sondern massiv beschädigt und hat so ihre Dienstpflichten verletzt.
VIII.
Richterin Julia JERABEK hat ihren Diensteid (vgl. § 29 RStDG) gebrochen, indem sie dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung verweigert hat (dies in voller Kenntnis, dass dem Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren niemals Parteiengehör gewährt wurde), sie hat damit das zur in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung gehörende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC des Beschwerdeführers verletzt.
IX.
Richterin Julia JERABEK hat ihren Diensteid (vgl. § 29 RStDG) auch gebrochen, indem sie mit ihrer Entscheidung unrechtmäßig in das zur in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung gehörende verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art. 1 1. ZPEMRK) des Beschwerdeführers eingegriffen hat, weil das Recht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen ein vermögenswertes Recht im Sinne der Verfassungsbestimmung Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention (vgl. VfSlg 15129) ist.
X.
Herr Präsident Mag. Dr. FILZWIESER bitte fühlen Sie sich völlig frei, das Diensteid brechende und das Dienstpflicht verletzende Agieren von Richterin Julia JERABEK zu verteidigen und damit für die Öffentlichkeit zu bestätigen, dass Vertrauen in die Rechtspflege des Bundesverwaltungsgerichts gänzlich unangebracht ist.
Mit freundlichen Grüßen, …
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