Rechtsstaatsverweigerer im Richterkostüm

Am Bundesverwaltungsgericht Wien treiben einige Rechtsstaatsverweigerer ihr Unwesen. Sie tragen Richterkostüme.

An das

Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

per Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41

Wien, 22.12.2025

GZ: ! UNBEKANNT ! Bekanntgabe der GZ wurde trotz ausdrücklicher am 19.11.2025 ergangenen Aufforderung vom BVwG bis dato verweigert (bezughabende Bescheidbeschwerde siehe Beilage 4)
Belangte Behörde: Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel Währinger, Gürtel 164, 1090 Wien
wegen: am 15.04.2025 erlassenen Bescheid

ERGÄNZENDES VORBRINGEN
URKUNDENVORLAGE
BEWEISANTRAG
ANTRAG

In umseits rubrizierter Rechtssache wird vom Beschwerdeführer nachstehendes

ergänzendes Vorbringen

erstattet.

Sehr geehrte/r Richter/in!

I. Diensteid

Es wird höflichst daran erinnert, dass Sie bei Ihrem Dienstantritt (gemäß § 29 RStDG) geschworen haben, dass Sie »die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten« werden.

II. Die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung

Zu der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung gehören (u.a.):

  • Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die beantragten Zeugen Entlastungszeugen iSd Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sind.

  • Das Legalitätsprinzip (gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG) »Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.« bedeutet in seiner Konsequenz, dass Vertretern des Staates einzig zu tun gestattet ist, was im Gesetzestext explizit erlaubt ist – und alles andere verboten ist.

  • Das rechtsstaatliche Prinzip: »Dem rechtsstaatlichen Prinzip entspricht es, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen […]« (vgl. VfSlg 2455)

  • Das Privatrechtsregime.

  • Der Grundsatz, dass die Durchführung der Privatwirtschaftsverwaltung dem Privatrechtsregime unterliegt (vgl. VfGH G 265/2022).

  • Die Tatsache, dass die Vermittlung von Arbeitssuchenden jedenfalls nicht hoheitlich ist (vgl. VwGH Ro 2021/04/0010)

  • § 3 Z 1 AMFG: »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«

  • § 2 Abs. 5 AMFG: »Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«

III. Notwendige Kompetenzen

Um zu einem Erkenntnis zu gelangen, welches – gemäß Ihrem Diensteid – im Einklang mit der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung steht, bedarf es Ihrerseits der Beherrschung der Kulturtechniken des sinnerfassenden Lesens und logischen Schlussfolgerns. Sollten Ihrerseits diesbzgl. Defizite vorliegen, gestatte ich mir die Empfehlung, Sachverständige für sinnerfassendes Lesen und logisches Schlussfolgern hinzuzuziehen.

Diese meine Empfehlung erfolgt nicht etwa aus „Jux und Tollerei“, sondern vielmehr aus ganz konkreten Wahrnehmungen, welche bedauerlicherweise nahelegen, dass die Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts intellektuell unterbelichtet ist.

So haben die Richter Harald WÖGERBAUER, Stephan WAGNER, Julia JERABEK und Elisabeth WUTZL in Verfahren einerseits zwar klar festgestellt, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) von Beschwerdeführern nicht freiwillig in Anspruch genommen wird. Aber andererseits hat die intellektuelle Kapazität dieser Richter nicht ausgereicht um zu erkennen, dass damit die jeweilige Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gemäß § 2 Abs. 5 iVm § 3 Z 1 AMFG gesetzlich untersagt – also illegal – ist und dass es in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung ausgeschlossen ist, dass aus der Betreibung illegaler Tätigkeiten (durch privatwirtschaftliche Unternehmen wie das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice) für Bürger Verpflichtungen entstehen können.

IV. Begrifflichkeiten – korrekter Sprachgebrauch

名不 正、則言不順、言不順、則事不成。

Konfuzius sagt:

„Wenn die Namen und Begriffe nicht richtig sind,

stimmt die Sprache nicht mit der Wahrheit der Dinge überein.

Wenn die Sprache nicht mit der Wahrheit der Dinge übereinstimmt,

können Angelegenheiten nicht zum Erfolg geführt werden.“

  • Im Hinblick auf die §§ 1 bis 24 AMSG wird es der Juristerei im Allgemeinen und der gegenständlichen Sache im Speziellen nicht gerecht, nur undifferenziert und völlig unpräzise vom „Arbeitsmarktservice“ oder „AMS“ zu sprechen. Es wird daher höflichst um die Verwendung von präzisen und korrekten Begrifflichkeiten ersucht!

  • Um zu einem Erkenntnis zu gelangen, welches – gemäß Ihrem Diensteid – im Einklang mit der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung steht, ist es unerlässlich, streng zwischen der (belangten) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem privatwirtschaftlich agierenden Dienstleistungs-unternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu unterscheiden. Denn die Tätigkeit des Zweiteren benötigt in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung als Rechtsgrundlage für sein Handeln einen zivilrechtlichen Vertrag – ohne einen solchen zivilrechtlichen Vertrag liegt Willkür vor.

V. Der Wille des Gesetzgebers

In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972), wonach die Beschäftigungspolitik gewährleisten muss, »daß die Wahl der Beschäftigung frei ist«, hat der österreichische Gesetzgeber äußerst penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.

Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus (»Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«).

Mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) hat der Gesetzgeber auch ganz unmissverständlich ausgedrückt, dass nach seinem Willen alle Unternehmen gleich gestellt sind, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben. Dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sind ausdrücklich keine Sonderrechte eingeräumt.

Auch für das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt: Ohne (freiwillig abgeschlossenen) zivilrechtlichen Vertrag (über Arbeitsvermittlung) ist »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« gesetzlich untersagt – also illegal. Das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) darf nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung erst dann Arbeit vermitteln, wenn zuvor (freiwillig) ein zivilrechtlicher Vertrag über Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde.

In aller Deutlichkeit sei darauf hingewiesen, dass der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers keinen Raum für Unterwerfungsphantasien lässt (wie sie bspw. von den Bundesverwaltungsrichtern Harald WÖGERBAUER und Elisabeth WUTZL gepflegt werden).

Jegliche Anschauungen, nach welchen aus den Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 1 AlVG Verpflichtungen erwachsen (würden), mit bestimmten Unternehmen zivilrechtliche Verträge abzuschließen, konterkarieren einerseits den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (nach welchem bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf) und andererseits verletzen derartige Anschauungen das Prinzip der Privatautonomie und würden unzulässige Eingriffe in Eigentumsrechte bedeuten, vgl. VfSlg 12.227; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2016) Rz 868.

Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer vor, er wäre nicht arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG, weil er – nach Auffassung der belangten Behörde – das Kriterium 1 des § 9 Abs. 1 AlVG (Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen) nicht erfüllt hätte. Mit dieser Anschauung führt die belangte Behörde das rechtsstaatliche Prinzip ad absurdum und unterstellt, dass aus gesetzeswidrigem – also illegalem – privatwirtschaftlichen staatlichen Handeln für Bürger Pflichten entstehen, welche dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (nach welchem bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf) diametral widersprechen.

VI. Anleitung zu einem rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren

Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des erkennenden Gerichts ist festzustellen, ob eine Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG vorliegt oder nicht. Das heißt, diese Beurteilung darf sich einzig auf den Willen des Gesetzgebers (wie er im Gesetzestext und durch die Regeln der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung zum Ausdruck kommt) stützen und nicht etwa auf private Vorstellungen. Private Vorstellungen von Arbeitswilligkeit haben außen vor zu bleiben.

Weiters muss vorausgeschickt werden, dass in einem Rechtsstaat vor einer Anwendung von Verwaltungsvorschriften auf den Bürger immer zuerst die zu prüfen ist, ob das jeweilige staatliche Verwaltungshandeln eine gültige Rechtsgrundlage hat. Fehlt eine solche gültige Rechtsgrundlage, liegt Willkür vor. Aus willkürlichem Verwaltungshandeln können in einem Rechtsstaat für Bürger niemals Verpflichtungen resultieren.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, mit welchem das erkennende Gericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung zu erfüllen hat, sind zumindest Antworten auf nachfolgende Fragen zu finden:

  1. Gibt es irgendwelche Beweise dafür, dass nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung eine gültige Rechtsgrundlage (sprich: ein zivilrechtlicher Vertrag) besteht bzw. bestanden hat, welche es dem Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) überhaupt erlauben bzw. erlaubt haben würde, dem Beschwerdeführer Arbeit zu vermitteln?
  2. Falls Frage 1 bejaht werden kann: Gibt es irgendwelche Beweise dafür, dass – so wie von § 9 Abs. 1 AlVG gefordert – dem Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) Arbeit vermittelt worden ist?

Um dem erkennenden Gerichten die fallgegenständliche Beurteilung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG zu erleichtern, stellt der Beschwerdeführer ein Entscheidungsbaumdiagramm zur Beurteilung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG für Rechtsunkundige und Bundesverwaltungsrichter (siehe Beilage 1) zur Verfügung.

VII. Beweise

Zum Beweis dafür, dass niemals eine nach in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung notwendige gültige Rechtsgrundlage dafür bestanden hat, welche dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) erlauben würde, dem Beschwerdeführer Arbeit zu vermitteln, ergeht nachstehende

Urkundenvorlage

  1. Informationsbegehren #3775 (Beilage 2)
  2. Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 (Beilage 3)

Weiter ergeht nachstehender

Beweisantrag

Zum Beweis dafür, dass fallgegenständlich jedenfalls nicht – so wie von § 9 Abs. 1 AlVG gefordert – die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) Arbeit vermittelt hat, wird die Beischaffung der Niederschrift zu GZ W228 2301123-1/19Z beantragt.

VIII. Zusammenfassung der Rechtslage und Klarstellung

In der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung darf das Kriterium 1 des § 9 Abs. 1 AlVG (Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen) nur zur Anwendung gelangen, wenn für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) für die konkrete Person eine valide Rechtsgrundlage vorliegt.

Eine valide Rechtsgrundlage wäre ein (freiwillig abgeschlossener) zivilrechtlicher Vertrag, weil die Arbeitsvermittlung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt und diese dem Privatrechtsregime unterliegt. Ein solcher zivilrechtlicher Vertrag (über Arbeitsvermittlung) liegt nachweislich nicht vor. Das Kriterium 1 des § 9 Abs. 1 AlVG darf daher in der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung nicht (so wie dies die belangte Behörde getan hat) angewendet werden.

Selbst wenn valide Rechtsgrundlage für die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) vorliegen würde (was jedoch bewiesenermaßen nicht der Fall ist!), könnte Kriterium 1 des § 9 Abs. 1 AlVG nicht angewendet werden, weil die Arbeitsvermittlung nicht – so wie von § 9 Abs. 1 AlVG gefordert – durch die regionale Geschäftsstelle stattgefunden hat.

Um jegliche Fehlinterpretationen durch Mitarbeiter der belangten Behörde oder durch das erkennende Gericht hintanzuhalten, erklärt der Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit, dass er – so wie vom Gesetz gefordert – jeglicher Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (und nachweislich immer zur Verfügung gestanden hat), solange die Arbeitsvermittlung nicht aufgrund von § 2 Abs. 5 AMFG untersagt – also illegal – ist (bzw. war).

IX. Anträge

Es wird somit höflichst der

Antrag

gestellt, das angerufene Bundesverwaltungsgericht möge

  • die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, weil kein Bescheid vorliegt;

in eventu

  • den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben;

in eventu

  • gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und hierzu Herrn Markus Rohner (p.A. Währinger Gürtel 164, 1090 Wien) als Zeugen laden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird!

Bereits an dieser Stelle beantragt der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und ihm die Schallträger-Aufnahme zugestellt wird. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer an dieser Stelle gemäß § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 6 AVG die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zur Erhebung von Einwendungen.

  • in jedem Fall die belangte Behörde verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens – in concreto jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten – zu ersetzen.

X. Epilog

»Von Arbeitsvermittlung kann man nur sprechen, wenn die Arbeitskraft frei ist. Dies war nicht der Fall in der Zeit der Sklaverei, aber es war auch nicht der Fall in der Zeit des sogenannten Arbeitseinsatzes nach dem “Anschluss” Österreichs, die ja mit den Zwangsarbeitslagern und der totalen Entrechtung des einzelnen an die Sklaverei – wenn auch auf moderne Art verschärft – erinnern ließ. Der Mensch war nicht selbst das entscheidende Subjekt, sondern Objekt dessen, was als Staatsräson bezeichnet wurde. Die Möglichkeit der freien Wahl des Arbeitsplatzes bildet daher auch einen Prüfstein für die Demokratie und für eine Staatsordnung, bei der letztlich der Mensch das Maß aller Dinge ist.«

(aus: Arbeitsmarktförderungsgesetz, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Wien 1972; Auszug aus der Fußnote 3 zum Begriff Arbeitsvermittlung)

Sehr geehrte/r Richter/in! Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt: »Österreich ist eine demokratische Republik.« (Art. 1 B-VG) Wie halten Sie es mit der Demokratie? Und wie halten Sie es mit dem von Ihnen geleisteten Diensteid?

Wie wollen Sie in der Öffentlichkeit bekannt werden? Als weiterer Bundesverwaltungsrichter, der – so wie Harald WÖGERBAUER, Stephan WAGNER, Julia JERABEK und Elisabeth WUTZL – den geleisteten Diensteid bricht? Oder doch als jemand, der die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung intellektuell durchdrungen hat?

Beilagen:

1) Entscheidungsbaumdiagramm zur Beurteilung der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG für Rechtsunkundige und Bundesverwaltungsrichter (1 Seite)

https://route96.pareto.space/fb1d3c68514979b96386efecb31cff764238130ffd6e6857ffd3c431eb3f0aa6.pdf

2) Informationsbegehren #3775 (1 Seite)

https://route96.pareto.space/1bde7302248592ab8141746a6aad197fd2af7b5d446daaa33e4cbbd3b4f519e2.pdf

3) Beantwortung des Informationsbegehrens #3775 (1 Seite)

https://route96.pareto.space/2df4d0393214af7b371b07806f8d6ccb314071afc41891a2a857b754b7c0e2c8.pdf

4) Bezughabende Bescheidbeschwerde vom 21.04.2025 (2 Seiten)

https://route96.pareto.space/7bcb13f7478d0c73ced1fa5584af6f52422480b0d2ea922507dd7d1b94e02e87.pdf