Verwaltungstyrannei in der österreichischen Praxis

Wie der Faschismus von Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) den Willen des Gesetzgebers konterkariert*

An das

Bundesverwaltungsgericht

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

per Fax: +43 1 711 23 – 889 15 41

Wien, 21.01.2026

GZ: W269 2331329-1/3Z
Belangte Behörde: Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel Währinger, Gürtel 164, 1090 Wien
wegen am 24.10.2025 erlassenen Bescheid
ERGÄNZENDES VORBRINGEN
ANTRAG

In umseits rubrizierter Rechtssache wird vom Beschwerdeführer nachstehendes

ergänzendes Vorbringen

erstattet.

Sehr geehrte Frau Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC!

I. Diensteid

Es wird höflichst daran erinnert, dass Sie bei Ihrem Dienstantritt (gemäß § 29 RStDG) geschworen haben, dass Sie »die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten« werden.

Bitte beachten Sie, dass diese explizite Erinnerung nicht etwa aus „Jux und Tollerei“ erfolgt, sondern vielmehr aufgrund der ganz konkreten Wahrnehmung des Diensteid brechenden Agierens Ihrer Kollegen Harald WÖGERBAUER, Stephan WAGNER, Julia JERABEK und Elisabeth WUTZL.

II. Begrifflichkeiten – korrekter Sprachgebrauch

名不 正、則言不順、言不順、則事不成。

Konfuzius sagt:

„Wenn die Namen und Begriffe nicht richtig sind,

stimmt die Sprache nicht mit der Wahrheit der Dinge überein.

Wenn die Sprache nicht mit der Wahrheit der Dinge übereinstimmt,

können Angelegenheiten nicht zum Erfolg geführt werden.“

• Im Hinblick auf die §§ 1 bis 24 AMSG) wird es der Juristerei im Allgemeinen und der gegenständlichen Sache im Speziellen nicht gerecht, nur undifferenziert und völlig unpräzise vom „Arbeitsmarktservice“ oder „AMS“ zu sprechen. Es wird daher höflichst um die Verwendung von präzisen und korrekten Begrifflichkeiten ersucht!

• In der gegenständlichen Sache ist es absolut unerlässlich, streng zwischen der (belangten) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem privatwirtschaftlich agierenden Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu unterscheiden.

III. Zum Vorlageschreiben der belangten Behörde

Das Vorlageschreiben der belangten Behörde beinhaltet einiges an Desinformation und Falschbehauptungen, weswegen es Richtigstellungen bedarf.

1)

Wenn die belangte Behörde im ersten Absatz der Seite 2 erklärt »Der BF hat bereits zuvor wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung sei und insofern kein Raum für eine Arbeitsvermittlung durch das AMS bestehe.« so ist zuerst einmal zu konstatieren, dass die Verwendung des Terminus „AMS“ von der Unprofessionalität des Verfassers zeugt. Es ist in der Sache von fundamentaler Bedeutung, zwischen der (belangten) Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich und dem privatwirtschaftlich agierenden Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu unterscheiden. Um zu verstehen, warum diese Unterscheidung von fundamentaler Bedeutung ist, gilt es, den Willen des Gesetzgebers kennen.


Exkurs: Der Wille des Gesetzgebers betreffend Arbeitsvermittlung

In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl. Nr. 355/1972), wonach die Beschäftigungspolitik gewährleisten muss, »daß die Wahl der Beschäftigung frei ist«, hat der österreichische Gesetzgeber äußerst penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.

Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, einerseits sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung aus und andererseits dadurch, dass er gemäß § 2 Abs. 5 AMFG »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« untersagt hat, welche (u.a.) nicht freiwillig in Anspruch genommen wird. (Vgl. § 3 Z 1 AMFG: »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.«) Logisch zwingend folgt daraus, dass bei Arbeitsvermittlung die Anwendung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt absolut ausgeschlossen ist, weil die Arbeitsvermittlung dem Privatrechtsregime unterliegt: »Die Vermittlung von Arbeitssuchenden ist aber, wie sich aus § 31 Abs. 1 AMSG 1994 ergibt, jedenfalls nicht hoheitlich (vgl. hierzu OGH 24.11.2015, 1 Ob 208/15t, mwN).« (siehe VwGH Ro 2021/04/0010)

Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfen die Bestimmungen des AlVG im Hinblick auf angebotene Arbeit erst zur Anwendung gelangen, wenn erstens die Arbeitsvermittlung freiwillig in Anspruch genommen wurde (vgl. § 3 Z 1 AMFG) und zweitens tatsächlich eine Arbeit angeboten wurde (vgl. § 3 Z 2 AMFG).

Mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 AMFG (»Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.«) hat der Gesetzgeber auch ganz unmissverständlich ausgedrückt, dass nach seinem Willen alle Unternehmen gleich gestellt sind, welche eine »auf Arbeitsvermittlung gerichtet Tätigkeit« betreiben. Dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) sind ausdrücklich keine Sonderrechte eingeräumt.

Auch für das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) gilt: Ohne (freiwillig abgeschlossenen) zivilrechtlichen Vertrag (über Arbeitsvermittlung) ist »jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit« gesetzlich untersagt – also illegal. Das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) darf nach der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung erst dann Arbeit vermitteln, wenn zuvor (freiwillig) ein zivilrechtlicher Vertrag über Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde.


So kann nun in Anlehnung an die vorzitierte Aussage der belangten Behörde richtigstellend formuliert werden: Nach dem Willen des Gesetzgebers (und darüber hinaus zusätzlich höchstgerichtlich bestätigt) ist Arbeitsvermittlung reine Privatwirtschaftsverwaltung – für eine Arbeitsvermittlung unter Anwendung von behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich hat der Gesetzgeber keinen Raum gelassen.

Natürlich: Um das zu verstehen, bedarf es der Beherrschung der Kulturtechniken des sinnerfassenden Lesens und des logischen Denkens. Für jedermann, der diese Kulturtechniken beherrscht, gibt es nur eine einzige Möglichkeit, die Aussage »Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.« (§ 3 Z 1 AMFG) zu verstehen – und diese Möglichkeit schließt behördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus.

2)

Im zweiten Absatz auf Seite 2 bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, es gäbe »Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG«. Wer der deutschen Sprache mächtig ist und die Kulturtechniken des sinnerfassenden Lesens und des logischen Denkens beherrscht, kann jedoch ganz klar erkennen, dass das ein Irrglaube ist.

Voranzustellen ist der bei der Auslegung von Gesetzestexten: »Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.« (VwGH Ra 2018/04/0089)

Dem achtsamen Leser fällt sofort auf, dass dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 AlVG nirgendwo eine „Pflicht“ oder „Verpflichtungen“ zu entnehmen ist (es kommt in dieser Gesetzesbestimmung überhaupt kein Wort mit dem Wortstamm „Pflicht“ vor). Der § 9 Abs. 1 AlVG ist keine Auflistung von Pflichten – sondern eine Auflistung von Beurteilungskriterien (zur Beurteilung von Arbeitswilligkeit im Sinne des Gesetzes).

Wenn der Gesetzgeber Verpflichtungen ausspricht, so tut er dies klar – indem er die verpflichteten Subjekte benennt und sich Wörtern bedient, welche den Wortstamm „Pflicht“ haben, beispielhaft sei hierzu darauf verwiesen, wie der Gesetzgeber per § 57 RStDG Richter und Staatsanwälte verpflichtet.

Jegliche Anschauungen, nach welchen aus den Beurteilungskriterien des § 9 Abs. 1 AlVG Verpflichtungen erwachsen (würden), mit bestimmten Unternehmen zivilrechtliche Verträge abzuschließen, konterkarieren einerseits den unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (nach welchem bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf) und andererseits verletzen derartige Anschauungen das Prinzip der Privatautonomie und würden unzulässige Eingriffe in Eigentumsrechte bedeuten, vgl. VfSlg 12.227; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2016) Rz 868.

Wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwirft, er wäre nicht arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG, weil er – nach Auffassung der belangten Behörde – das Kriterium 1 des § 9 Abs. 1 AlVG (Bereitschaft, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen) nicht erfüllt hätte, dann ist dazu nur zu sagen, dass die belangte Behörde mit dieser Anschauung das rechtsstaatliche Prinzip ad absurdum führt und unterstellt, dass aus gesetzeswidrigem – also illegalem – privatwirtschaftlichen staatlichen Handeln für Bürger Pflichten entstehen, welche dem unmissverständlichen Willen des Gesetzgebers (nach welchem bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf) diametral widersprechen.

Fazit: Entgegen dem Irrglauben der belangten Behörde können im Privatrechtsregime der österreichischen Rechtsordnung Verpflichtungen nur durch zivilrechtliche Verträge entstehen.

3)

Im vierten Absatz der Seite 2 unterstellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, dass er »lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde« handeln und die »Tätigkeit der Behörde offensichtlich mutwillig in Anspruch« nehmen würde.

Dieser Wahnvorstellung ist entgegenzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit als die der wiederholten Antragstellung gibt, um seinen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung geltend zu machen. Nach der offiziellen Lehre ist Österreich ein Rechtsstaat. (Oder haben Sie hierzu anderslautende Informationen Frau Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC?) Auch aus diesem Grunde gibt der Beschwerdeführer der belangten Behörde immer wieder die Chance, sich an den Willen des Gesetzgebers zu halten.

4)

Es ist und bleibt unverändert Tatsache, dass der Beschwerdeführer immer alle Anforderungen des Anspruchs gemäß § 7 AlVG erfüllt hat. Immer war die Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG des Beschwerdeführers gegeben, weil er immer »von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung« unternommen und dies auch nachgewiesen hat. Prüfen Sie den Akt der belangten Behörde, Frau Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC! Niemals hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb getätigten »Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung« beanstandet.

5)

Der guten Ordnung wegen wird explizit auf den (sprichwörtlichen) „Elefant im Raum“ hingewiesen:

• Das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) unterlässt es – so wie im Privatrechtsregime der in der Republik Österreich geltenden Rechtsordnung vorgesehen – erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen Verträge über die Vermittlung von Arbeit anzubieten (Beweis siehe Beilage 1 und 2) und diesen Personen damit die Möglichkeit zu geben, die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) freiwillig in Anspruch zu nehmen.

• Statt dessen nötigen das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) und die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich in mafiöser (und das UWG verletzenden) Kollaboration erwerbsarbeitslos gemeldete Personen zur Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009).

• Die Nötigung erfolgt indem die Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich erwerbsarbeitslos gemeldete Personen tatsachen- und gesetzeswidrig für nicht arbeitswillig iSd § 9 Abs. 1 AlVG erklärt, wenn diese sich – so wie dies nach dem Willen des Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist – in freier Wahl für professionelle Arbeitsvermittler entscheiden und auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten. Wer sich der Nötigung nicht beugt, für den folgt die »Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz« (vgl. § 106 Abs. 1 Z 1 StGB) durch Enteignung (siehe VfSlg 15129). In der Folgewirkung der Enteignung sind Betroffene meist mittellos und verlieren dadurch auch noch der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, was zu lebensbedrohenden Situationen führen kann.

IV. Zur Behauptung der „entschiedenen Sache“

Entschiedene Sache liegt nachweislich nicht vor.

1)

Im Hinblick auf den von der belangten Behörde erwähnten, am 12.12.2024 geschöpften Bescheid ist festzuhalten:

• Dieser Bescheid stammt nicht von der belangten Behörde sondern einer anderen Behörde, nämlich der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, regionale Geschäftsstelle Wien Redergasse, Redergasse 1, 1050 Wien.

• Gegenstand dieses Bescheids ist jedenfalls kein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe, es handelt sich somit um eine andere Sache.

2)

Die Behauptung der belangten Behörde, dass der am 12.12.2024 geschöpfte Bescheid der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, regionale Geschäftsstelle Wien Redergasse, Redergasse 1, 1050 Wien rechtskräftig sei ist tatsachenwidrig. Der bezeichnete Bescheid ist nicht rechtskräftig, weil er niemals erlassen wurde. Denn nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt: »Ein schriftlicher Bescheid wird mit dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Zustellung und nicht mit dem Datum der Bescheidschöpfung einer Partei gegenüber erlassen.« (VwGH 87/07/0038)

Dass der bezeichnete Bescheid niemals erlassen wurde und dass ein nicht erlassener Bescheid niemals rechtskräftig geworden sein kann, ist der belangten Behörde nachweislich und aktenkundig bekannt:

• Der belangten Behörde ist bekannt, dass der Beschwerdeführer an der Zustelladresse niemals gewohnt hat. Beweis: Dokument „Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister“ vom 06.12.2024 (befindet sich im Akt der belangten Behörde)

• Der belangten Behörde ist bekannt, dass der bezeichnete Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz als nicht zugestellt (und daher auch als nicht erlassen) gilt. Beweis: Schreiben des Beschwerdeführers vom 21.11.2025 (befindet sich im Akt der belangten Behörde)

• Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde per Schreiben vom 13.11.2025 eine Urkunde vorgelegt, dies zum Nachweis für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmöglich »rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen« konnte (vgl. § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz). Beweis: Urkunde „Aufenthaltsbestätigung“ (befindet sich im Akt der belangten Behörde)

V. Anleitung zu einem rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, mit welchem das erkennende Gericht seine Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung zu erfüllen hat, sind zumindest Antworten auf nachfolgende Fragen zu finden:

• Gibt es irgendwelche Beweise dafür, dass der am 12.12.2024 geschöpfte Bescheid der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, regionale Geschäftsstelle Wien Redergasse, Redergasse 1, 1050 Wien gemäß Zustellgesetz rechtswirksam zugestellt und damit erlassen wurde?

VI. Anträge

Es wird somit höflichst der

Antrag

gestellt, das angerufene Bundesverwaltungsgericht möge

• die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, weil kein Bescheid vorliegt;

in eventu

• den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe (vom 24.09.2025) Folge gegeben wird;

in eventu

• gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und hierzu Herrn Markus Rohner (p.A. Währinger Gürtel 164, 1090 Wien) als Zeugen laden, was hiermit ausdrücklich beantragt wird!

Bereits an dieser Stelle beantragt der Beschwerdeführer, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und ihm die Schallträger-Aufnahme zugestellt wird. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer an dieser Stelle gemäß § 14 Abs. 3 bzw. Abs. 6 AVG die Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift zur Erhebung von Einwendungen.

• in jedem Fall die belangte Behörde verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens – in concreto jedenfalls alle für das Verfahren anfallenden Portokosten – zu ersetzen.

Beilagen:

1) Informationsbegehren #3775 an das Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice (1 Seite)

https://route96.pareto.space/1bde7302248592ab8141746a6aad197fd2af7b5d446daaa33e4cbbd3b4f519e2.pdf

2) Antwort des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice auf das Informationsbegehrens #3775 (1 Seite)

https://route96.pareto.space/2df4d0393214af7b371b07806f8d6ccb314071afc41891a2a857b754b7c0e2c8.pdf

*) Faschismus von lateinisch fascis - deutsch: Bund, Bündel